§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 09.05.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: El Corazon De Cuba.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hürth.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Verein organisiert medizinische Notfallbehandlungen für benachteiligten Personen aus benachteiligten Regionen, im speziellen aus Holguin, Kuba. Er stellt sicher, dass sie die notwendige Nachsorge sowie Unterbringung erhalten. Darüber hinaus setzt sich der Verein für die medizinische Versorgung von Personen ein, die von Erblindung bedroht sind, indem er Linsenoperationen und ähnliche Maßnahmen zur Verbesserung des Sehvermögens fördert. Der Verein engagiert sich vorrangig in der Betreuung und Unterstützung von Menschen mit schweren und unheilbaren Krankheiten, insbesondere Krebs. Er ergreift folgende Maßnahmen:
    a) Organisation und Durchführung von medizinischen Notfallbehandlungen für benachteiligte Personen aus benachteiligten Regionen und Ländern, insbesondere in Holguin, Kuba. Dabei werden sowohl die erforderlichen medizinischen Behandlungen als auch die notwendigen Reiseaktivitäten der zu Behandelnden und ihrer Begleitpersonen sichergestellt.
    b) Bereitstellung und Koordination von medizinischer Nachsorge sowie Unterbringung für betroffene Personen, um eine umfassende und langfristige Betreuung sicherzustellen.
    c) Förderung der medizinischen Versorgung von Personen, die von Erblindung bedroht sind, durch die Unterstützung von Linsenoperationen und ähnlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihres Sehvermögens.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für den in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Eine Zuwendung oder Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Jegliche Begünstigung von Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, ist untersagt. Der Verein handelt selbstlos und setzt alle seine Mittel zur Förderung des gemeinnützigen Zwecks ein.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Natürliche sowie juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  6. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt einen Monat.
  3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
  4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Benutzername).
  5. Der Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, übernimmt der zweite Vorsitzende die Rolle des Versammlungsleiters. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks erfordert eine Mehrheit von mindestens einem Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Es ist ein Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufertigen. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden
  10. Anträge können gestellt werden von
    a) jedem erwachsenen Mitglied
    b) vom Vorstand
  11. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf er nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer gebildet. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. In Abweichung von der Regelung in Absatz 1 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 Euro nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden für unbegrenzte Zeit gewählt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i. V. m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., Carstennstraße 58, 12205 Berlin das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu werden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.08.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins El Corazon De Cuba beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Hürth, den 20.10.2023

Die Gründungsmitglieder

  • Roger Balmer
  • Lisbeth Tarrago
  • Andrea Balmer
  • Edith Balmer
  • Josef Balmer
  • Samuel Nogueira
  • Alexander Hoffmann